Sie sind bei einer Gesetzlichen Krankenkasse versichert:
Hier wird davon ausgegangen, dass Sie sich zunächst mit ihrem Therapieanliegen an einen zugelassenen Therapeuten wenden. Weil allerdings die Zulassung der Psychotherapeuten von der KV gedeckelt ist, kommt es immer wieder zu sehr langen Wartezeiten. Deswegen hat der Gesetzgeber mit §13 Abs.3 SGB V die Möglichkeit entwickelt, über das Kostenerstattungsverfahren abzurechnen. Dahinter verbirgt sich Folgendes:
a) Es liegt eine behandlungsbedürftige psychische Störung vor (Indikation).
b) Die Versicherten können mit mindestens drei (besser mehr) vergeblichen Kontaktaufnahmen mit Vertragspsychotherapeuten (Psychotherapeuten mit kassenärztlicher Zulassung) dokumentieren, dass sie keinen Therapieplatz finden oder dass die Wartezeit mit über drei Monaten unzumutbar lange wäre. (D.h. sie scheiben auf, wann Sie mit welcher Praxis telefoniert oder gemailt haben.)
c) Die Psychotherapeutin der Privatpraxis muss folgende Merkmale erfüllen: Sie muss approbiert sein, ins Arztregister eingetragen sein und der Fachkundenachweis eines Richtlinienverfahrens (in meinem Falle Verhaltenstherapie) muss vorliegen.
Da ich die Bedingungen unter Punkt c) erfülle, können Sie sich bei mir einen Erstgesprächstermin geben lassen, auch wenn sie bei einer gesetzlichen Kasse versichert sind. In diesem Gespräch klären wir neben Ihrem Anliegen auch das weitere Prozedere. Bei den Formalitäten helfe ich Ihnen gerne.